Die jüngste Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zur Prospekthaftung bei der Kapitalanlage „ProReal Europa 10“ wird in der Fachpresse als wegweisend eingeordnet. Fachmedien befassen sich dabei weniger mit dem Einzelfall als vielmehr mit den grundsätzlichen rechtlichen Maßstäben, die das Gericht angewandt hat.
Im Mittelpunkt der Berichterstattung steht die Frage, welche Anforderungen an Emissionsprospekte bei sogenannten Blindpool-Investments zu stellen sind. Nach der gerichtlichen Bewertung genügt es nicht, eine breite Mittelstreuung lediglich darzustellen, wenn die Anlageentscheidung tatsächlich bereits vor Zeichnung vollständig festgelegt ist. Ein solcher Widerspruch kann zu einer Haftung aus Prospekthaftung führen.
Die fachliche Aufarbeitung zeigt, dass insbesondere das sogenannte Klumpenrisiko für Anleger von erheblicher Bedeutung ist. Wird dieses Risiko im Prospekt nicht zutreffend oder nicht vollständig offengelegt, kann dies Schadensersatzansprüche begründen. Die Entscheidung wird daher als rechtlich relevant für eine Vielzahl vergleichbarer Kapitalanlagen angesehen.
Die Berichterstattung in der Fachpresse unterstreicht, dass Emittenten und verantwortliche Personen erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Prospektgestaltung treffen. Zugleich verdeutlicht sie, dass Anleger bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben nicht schutzlos gestellt sind.
Fazit: Die aktuelle fachliche Einordnung macht deutlich, dass Prospekthaftung kein Randthema ist, sondern ein zentrales Instrument des Anlegerschutzes. Anleger mit vergleichbaren Beteiligungen sollten die Angaben in ihren Emissionsprospekten kritisch überprüfen.
Für Rückfragen zur rechtlichen Einordnung steht Ihnen Rechtsanwalt Lutz Tiedemann gerne zur Verfügung.























