Beim Verkauf von Wohneigentum aufgeteilter Mehrfamilienhäuser steht den Mietern in einigen Fallkonstellationen ein Vorkaufsrecht zu. Die Verkaufspreise der Wohnungen ohne Mieter sind in vielen Städten höher als die Preise von vermieteten Wohnungen. Viele Verkäufer haben deshalb in den Kaufverträgen eine Regelung dahingehend vorgesehen, dass der Kaufpreis für die Wohnung ohne Mietverhältnis höher ist als mit Mietverhältnis. Übt der Mieter nun sein Vorkaufsrecht aus, so endet das Mietverhältnis sofort mit der Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Mieter tritt nämlich durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes als neuer Vermieter in das Mietverhältnis ein und steht damit sowohl auf Vermieterseite als auch auf Mieterseite, was zur Beendigung des Mietvertrages führt. Damit gilt gemäß der Vertragsgestaltung in den Kaufverträgen nun der höhere Kaufpreis für eine Wohnung ohne Mietverhältnis.
Dieser Vertragsgestaltung hat der BGH allerdings mit seinem Urteil vom 23.02.2022 (Az. VIII ZR 305/20) eine Absage erteilt und die Klausel als unwirksam erachtet. Die das Vorkaufsrecht ausübenden Mieter dürfen nicht schlechter gestellt werden als ein normaler Dritter, der die Wohnung mit Mietverhältnis kauft.
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