Wucher: BGH entscheidet über „sale and rent back“

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob ein nach § 34 Abs. 4 GewO i.V.m. § 134 BGB verbotenes Rückkaufsgeschäft beziehungsweise ein wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) vorliegt, wenn ein staatlich zugelassener Pfandleiher gewerblich Kraftfahrzeuge ankauft, diese an den Verkäufer zurückvermietet und nach dem Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit durch öffentliche Versteigerung, an der der Verkäufer teilnehmen kann, verwertet.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zwar kein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 4 GewO normierte Verbot des Rückkaufshandels vorliegt und die geschlossenen (Kauf- und Miet-)Verträge daher nicht gemäß § 134 BGB nichtig sind. Jedoch kann ein wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) – mit der Folge der Nichtigkeit der Verträge – vorliegen. Hierauf wurde die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz sowie zur Rückzahlung vom Kläger geleisteter Miete ausgesprochen. Diese Verurteilung der Beklagten hat Bestand.

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Lufttaxi-Start-up Volocopter droht juristischer Ärger

Dem Lufttaxi-Start-up Volocopter droht juristischer Ärger mit 177 seiner Investoren. Am Dienstagmorgen wurde dem gerade erst angetretenen Chef Dirk Hoke ein Schreiben unserer Anwaltskanzlei zugestellt, die von der „Anlegergemeinschaft Volocopter“ beauftragt wurde.

Unsere Mandanten möchten eine „faire Partizipation“ erwirken. In unserem Aufforderungsschreiben, der dem Handelsblatt vorliegt, weist Groenewold Tiedemann Griffel auch auf handwerkliche „Fehler der Beteiligungsverträge“ hin, die offenbar Grundlage für ein Gerichtsverfahren werden könnten.

Die Details – und was Volocopter dazu sagt – haben Jens Koenen und Larissa Holzki exklusiv im Handelsblatt zusammengetragen. Hier geht es zum Artikel: Volocopter: 177 Investoren des Flugtaxi-Start-ups beauftragen Anwälte (handelsblatt.com)

Worauf man beim Crowdinvesting achten muss und welche Risiken es gibt, wird in Podcast „Handelsblatt Today“ mit Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale NRW besprochen. Hier geht es zum Podcast: Handelsblatt Today – Der Finanzpodcast mit News zu Börse, Aktien und Geldanlage: Was der Fall Volocopter über Crowdinvestments lehrt / Nächste Kehrtwende bei Twitter auf Apple Podcasts

Christiane Feist im spannenden Interview zu den Kündigungsmöglichkeiten von Gewerbemietverträgen

Für die Fachpresse Businesstalk am Kudamm steht Christiane Feist als Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Groenewold Tiedemann Griffel mit Ihrer Expertise im Fokus.

Als Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht spricht sie über die Vermietung von Gewerberäumen, Mietverträgen sowie Kündigungsmöglichkeiten. Wir freuen uns über die Veröffentlichung und sagen Danke! 

Hier geht es zum vollständigen Interview: Christiane Feist: Kündigungsmöglichkeiten des Mietvertrages

Bauunternehmer können kriegsbedingt gestiegene Materialkosten bei bestehenden Bauverträgen grundsätzlich nicht auf Auftraggeber umlegen

Bereits aufgrund der Corona-Pandemie sind im Baugewerbe die Materialkosten teilweise immer wieder stark gestiegen. Durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine kam es in den letzten Wochen erneut zu einer regelrechten Preisexplosion bei Material- und Energiekosten.

Nach der aktuellen Rechtslage bietet das Gesetz bei Bauverträgen mit Pauschalfestpreisen oder Einheitspreisen jedoch kaum Möglichkeiten für die Bauunternehmer, die Kosten auf den Auftraggeber umzulegen.

Die im Bauvertrag vereinbarten Preise sind einzuhalten und gültig, auch wenn die Materialbeschaffung für die Bauunternehmen schwieriger oder teurer geworden ist.

Auch über die Grundsätze des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 I BGB) sind nach der bisherigen Linie der Rechtsprechung keine Anpassungen möglich. Die Gerichte sehen i.d.R. die Geschäftsgrundlage des Vertrages nicht betroffen oder halten zumindest ein Festhalten am Vertrag für zumutbar. Laut dem BGH ist es allein Sache des Unternehmers, wie er den Preis eines Bauvertrags kalkuliert. Er trägt allgemein das Risiko einer auskömmlichen Kalkulation (BGH, NJW-RR 1986, 569 = ZfBR 1986, 128 = BauR 1986, 334). Bei dieser Risikoverteilung bleibt es grundsätzlich auch in Krisenzeiten.

Bei einer unveränderten Bauleistung hat der Auftragnehmer daher kaum Aussicht auf Erfolg, um Materialpreissteigerungen gegenüber dem Auftraggeber durchzusetzen. Dennoch kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an, ob nicht ausnahmsweise doch ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung besteht.

Die Preissteigerungen haben jedenfalls Auswirkungen auf die Gestaltung von Neuverträgen. Soll der Bauunternehmer das Risiko weiterer Preissteigerungen nicht allein tragen, so muss dies von Anfang an im Vertrag berücksichtigt werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass in die Verträge Preisgleitklauseln aufgenommen werden, die im Falle steigender Rohstoffpreise eine Anpassung der Vergütung ermöglichen.

Bei Fragen zu Gestaltungsmöglichkeiten in Bauverträgen sprechen Sie uns gerne an!

BGH beendet Gestaltungsmöglichkeit zu Vorkaufsrechten von Mietern

Beim Verkauf von Wohneigentum aufgeteilter Mehrfamilienhäuser steht den Mietern in einigen Fallkonstellationen ein Vorkaufsrecht zu. Die Verkaufspreise der Wohnungen ohne Mieter sind in vielen Städten höher als die Preise von vermieteten Wohnungen. Viele Verkäufer haben deshalb in den Kaufverträgen eine Regelung dahingehend vorgesehen, dass der Kaufpreis für die Wohnung ohne Mietverhältnis höher ist als mit Mietverhältnis. Übt der Mieter nun sein Vorkaufsrecht aus, so endet das Mietverhältnis sofort mit der Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Mieter tritt nämlich durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes als neuer Vermieter in das Mietverhältnis ein und steht damit sowohl auf Vermieterseite als auch auf Mieterseite, was zur Beendigung des Mietvertrages führt. Damit gilt gemäß der Vertragsgestaltung in den Kaufverträgen nun der höhere Kaufpreis für eine Wohnung ohne Mietverhältnis.

Dieser Vertragsgestaltung hat der BGH allerdings mit seinem Urteil vom 23.02.2022 (Az. VIII ZR 305/20) eine Absage erteilt und die Klausel als unwirksam erachtet. Die das Vorkaufsrecht ausübenden Mieter dürfen nicht schlechter gestellt werden als ein normaler Dritter, der die Wohnung mit Mietverhältnis kauft.

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Groenewold Tiedemann Griffel beim Immobilien Afterwork Hamburg

Die Immobilien-Community Immobilien Afterwork Hamburg führt am 23.03.2022 ein Netzwerktreffen durch. Rechtsanwalt Jörn Griffel erläutert die nach dem Wahlausgang für die Immobilienwirtschaft anstehenden Veränderungen für die Vermietung, Modernisierung und bei Transaktionen. Dabei zeigt er die wirtschaftlichen Auswirkungen für Immobilieninvestitionen auf und nennt Vermeidungsstrategien.

Groenewold Tiedemann Griffel beim Seminar „Geldanlage und Altersvorsorge aktuell“ der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband veranstaltet vom 18. bis 22.01.2022 ein Seminar „Geldanlage und Altersvorsorge aktuell“.

Das Seminar informiert die Fachberater der Verbraucherzentralen u.a. über das neu in Kraft getretene Anlegerstärkungsgesetz, die Haftung von Neo-Brokern und neueste Entwicklungen in der Rechtsprechung zu Lebens- bzw. Rentenversicherungen und Sparverträgen.

Rechtsanwalt Lutz Tiedemann wird einen Vortrag zum Thema „Neueste Rechtsprechung zu Lebens- bzw. Rentenversicherungen“ beisteuern.

GTG Rechtsanwälte erstreiten mehrere Urteile vor dem Landgericht Heidelberg

Die Heidelberger Lebensversicherung AG weigerte sich Widersprüche unserer Mandanten anzuerkennen, worauf diese mit Unterstützung von GTG Klage auf Rückabwicklung der Versicherungsverträge erhoben. Das Landgericht Heidelberg urteilte am 07.10.2021, 28.10.2021 und am 09.11.2021 klar und deutlich: Die Versicherung wurde infolge des Widerspruchs verurteilt, geleistete Prämien und Nutzungsvorteile zurückzuzahlen. Der Widerspruch sei wirksam, da es in der Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG eines Hinweises auf das Schriftformerfordernis bedurft hätte. Aber dieser fehlte. Die Urteile sind rechtskräftig.

Land Berlin will Vorkaufsrecht auf Share Deals ausdehnen

Gemäß § 24 BauGB steht den Gemeinden ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken (Asset Deal) zu. Dies will das Land Berlin nun ändern und eine Gesetzesinitiative zur Änderung des § 24 BauGB in den Bundesrat einbringen. Danach soll das Vorkaufsrecht auf Veräußerungsgeschäfte ausgedehnt werden, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Grundstücksverkauf entsprechen. Darunter dürften Share Deals fallen.

Zur Absicherung dieses erweiterten Vorkaufsrechtes sollen die Vertragsparteien und Notare zur Anzeige des Veräußerungsgeschäftes gegenüber der Gemeinde verpflichtet werden, die Verstöße mit Bußgeldern ahnden kann. Die Frist zur Ausübung von Vorkaufsrechten soll von 2 Monaten auf 4 Monate ausgedehnt werden.

Wie der Text des Entwurfes im Einzelnen aussieht und ob der Entwurf durch das Gesetzgebungsverfahren kommt, ist noch völlig offen. Unklar ist auch, was in Fällen passieren soll, in denen nicht 100% der Geschäftsanteile verkauft werden, sondern dies über einen längeren Zeitraum in mehreren Schritten zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer erfolgt.

Miete & Corona: C&A zur Mietzahlung verurteilt

Das Landgericht München I (Az. 31 O 11516 vom 12.02.2021) hat C&A zur Zahlung von einbehaltenen Mieten aus der Zeit des ersten Lockdowns verurteilt. Gegenstand des Rechtsstreites war das gesamte Spektrum der im Moment diskutierten Argumente. Bereits deshalb lohnt sich die Lektüre der Entscheidung – ebenso wie auch die vorherige Entscheidung der Kammer vom 25.01.2021 (Az. 31 O 7743/20), die sich mit einem Hotelmietvertrag befasst. Beide Entscheidungen gehen in die gleiche Richtung.

Das Gericht lehnte die Annahme eines Mietmangels ab, weil die Schließung nichts mit der Mietsache an sich zu tun habe und sie mangelfrei sei. Dies hatte eine andere Kammer des LG München I noch in dem Urteil vom 22.09.2020 (3 O 4495/20) unter Hinweis auf die Tanzlokalentscheidung des Reichsgerichtes anders gesehen und einen Mangel bejaht. Das jetzige Urteil sieht bei den Schließungsverfügungen nun keinen Bezug zur Beschaffenheit bzw. dem Zustand der Mietsache (Risikobereich des Vermieters), sondern einen Bezug zum Betrieb des Mieters (Risikobereich des Mieters).

Außerdem entscheidet das Gericht die Frage, ob der Mieter gemäß § 313 BGB die Anpassung der Miete verlangen kann. Der Gesetzgeber hatte zuletzt mit Art. 240 § 7 EGBGB klargestellt, dass Pandemie-Einschränkungen eine Änderung der Geschäftsgrundlage darstellen. Allerdings sind im Rahmen der Einzelfallbetrachtung die Existenzgefährdung und die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag vom Mieter darzustellen und zu beweisen.

Das Gericht hat dabei die Verpflichtung des Mieters zur Bildung von Rücklagen und die Erzielung von anderweitigen Einkünften herangezogen, z.B. aus dem Betrieb eines Onlinehandels und die Zahlungen des Kurzarbeitergeldes. Nach der Auffassung des Gerichtes lag jedenfalls die dritte Tatbestandsvoraussetzung (Unzumutbarkeit für eine der Parteien, am Vertrag festzuhalten) nicht vor. Dabei hat das Gericht betont, dass sich die Betrachtung auf die konkrete Filiale bezieht, so dass Verluste oder Gewinne aus anderen Filialen außer Acht bleiben.

Dieses Urteil dürfte die Vermieter beruhigen – das Gericht zeigt eine erfreuliche juristische Prüfungstiefe. C&A war ja auch schon vor der Pandemie durch einen recht rüden Marktauftritt aufgefallen, so dass das Urteil nun Schadenfreude bei den Vermietern auslösen dürfte.